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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) & Besondere Mietbedingungen (BMB)

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) & Besondere Mietbedingungen (BMB)

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der Firma Mediaservice Behrenz und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung bzw. den Verkauf von Gegenständen, die Vermittlung von Leistungen und/ oder hiermit zusammenhängenden weiteren Sach- und Dienstleistungen der Firma Mediaservice Behrenz zum Gegenstand haben.

2. Es gelten ausschließlich unsere AGB. Hiervon abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst in Kenntnis derer, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich dahingehend schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vorabsprachen, Angebotserstellung und Vertragsabschluss


1. Der Kunde teilt Mediaservice Behrenz den Ort, den Zeitraum sowie die Gegebenheiten des Veranstaltungsortes mit, weiterhin die gewünschte Ausgestaltung sowie den möglichst genauen technischen Aufwand der geplanten Veranstaltung.

2. Mediaservice Behrenz unterbreitet dem Kunden ein unverbindliches Angebot. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform und ist für den Zeitraum von 10 Tagen ab Zugang der Auftragserteilung bindend.

3. Mediaservice Behrenz entscheidet selbst über die Annahme.

4. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Mediaservice Behrenz zustande.

5. Die Vollmacht der Mitarbeiter bzw. ggf. Subunternehmer von Mediaservice Behrenz erstreckt sich nicht weiter, als es in dieser Hinsicht im Betriebsablauf von Mediaservice Behrenz normal ist. Allein Kraft ausdrücklicher schriftlicher Vollmacht kann von der vorgenannten, beabsichtigten Vollmacht abgesehen werden.

6. Alle dem Kunden überlassenen Darstellungen, Kataloge, Zeichnungen, technischen Beschreibungen, Skizzen oder Pläne, bleiben unter dem ausdrücklichen Vorbehalt ihrer Autorenrechte Eigentum von Mediaservice Behrenz. Damit geht das Verbot einher , ganze oder teilweise Kopien anzufertigen oder diese an Dritte zur Kenntnisnahme weiterzugeben, sofern dafür nicht die schriftliche Einwilligung von Mediaservice Behrenz vorliegt.

7. Angaben über Abmessungen, Arbeitsweise der Geräte und andere technische Daten, wie sie in Preislisten, Katalogen, Prospekten oder Anzeigen angegeben sind, werden als annähernde Werte verstanden, binden Mediaservice Behrenz nur, wenn eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

§ 3 Preisgestaltung


1. Alle mit Mediaservice Behrenz vereinbarten Preise verstehen sich Netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bzw. Brutto, wenn extra darauf hingewiesen wird.

2. Mietpreise gelten ab Lager. Kaufpreise verstehen sich zuzüglich Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten und gelten ebenfalls ab Lager.

3. Bei einem Zahlungsverzug tritt der automatische Widerruf sämtlicher Rabattvereinbarungen ein, die volle Summe der Rabatte wird zur Hauptforderung fällig.

4. Es werden generell keine Rabatte auf Pauschalpreise, Personal und Transport gewährt.

5. Ein kleiner Imbiss sowie alkoholfreie Getränke während der Veranstaltung sind nach Maßgabe des Kunden für Mitarbeiter bzw. Vertreter von Mediaservice Behrenz frei.

6. Mediaservice Behrenz behält sich das Recht vor, vom Kunden Vorauszahlungen, Kautionen oder Bankbürgschaften bis zur Höhe des Wertes der Ware bzw. der geforderten Dienstleistung zu verlangen.


II. Vermietung von Gegenständen


§ 1 Mietzeit

Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager von Mediaservice Behrenz (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von Mediaservice Behrenz (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, Mediaservice Behrenz oder ein Dritter den Transport durchführt.

§ 2 Vergütung

1. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste von Mediaservice Behrenz enthaltene Mietpreis als vereinbart.

2. Ist in Verträgen über weitere Dienstleistungen, wie z.B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein branchenübliches Entgelt als vereinbart.

§ 3 Transport

1. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, übernimmt Mediaservice Behrenz nicht den Transport der Mietgegenstände. Sollte Mediaservice Behrenz den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung übernehmen, kann Mediaservice Behrenz den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen. Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten § 9 Abs. 1 und 2.

2. Lässt Mediaservice Behrenz den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten für etwaige Schadensersatzansprüche (z.B. Terminverzug) in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck eine Abtretung der Ansprüche von Mediaservice Behrenz gegen den Dritten in demjenigen Umfang verlangen, in dem Mediaservice Behrenz dem Kunden gegenüber gemäß § 7 Abs. 1 und 2 zur Haftung verpflichtet ist.

§ 4 Stornierung durch den Kunden

1. Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Im Falle einer Stornierung ist der Kunde verpflichtet, 20 % der gesamten Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens 90 Tage vor Vertragsbeginn (1.Tag der Veranstaltung) storniert wird, 50 % der gesamten Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens 30 Tage vor Vertragsbeginn (1.Tag der Veranstaltung) storniert wird und 90 % der Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens 3 Tage vor Vertragsbeginn (1.Tag der Veranstaltung) storniert wird, als Schadenersatz an Mediaservice Behrenz zu zahlen. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei Mediaservice Behrenz maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Kunde nachweist, dass Mediaservice Behrenz kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist bzw. in vom Gesetzgeber genannten Fällen von höherer Gewalt. (gesetzliches Verbot) Hierbei ist entscheidend, dass das Verbot den Veranstaltungstermin beinhaltet. Wenn Mediaservice Behrenz weitere Spielmodule bei Subunternehmen hinzu buchen muss, diese Veranstaltung dann aber aufgrund gesetzlicher Bestimmungen seitens des Kunden abgesagt werden muss, werden keine Stornierungskosten an das bestreffende Subunternehmen gezahlt. Statt dessen wird versucht, möglichst zeitnah einen Ersatztermin bekannt zu geben, eine Garantie hierfür kann Mediaservice Behrenz jedoch nicht geben.

§ 5 Zahlung

1. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist die Miete ohne Abzüge/ Skonti zum Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls bei Vertragsbeginn fällig. Mediaservice Behrenz ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet.

2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei Mediaservice Behrenz maßgeblich.

3. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so schuldet er bei nicht fristgerechter Zahlung Fälligkeitszinsen i. H. v. 8 % über dem Basiszinssatz. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, hat er die Vergütungen und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis während des Verzuges mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.

§ 6 Gebrauchsüberlassung und Mängel


1. Bei den von Mediaservice Behrenz vermieteten Gegenständen handelt es sich um hochwertige Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie eine Bedienung durch fachkundiges Personal erfordern.

2. Die Mietgegenstände stellt Mediaservice Behrenz in seinem Lager von Montag bis Freitag zwischen 10.00 – 18.00 Uhr in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereit. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit Mediaservice Behrenz unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Bekanntgabe, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt bzw. mängelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt und mängelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform i. S. v. IV. § 1.

3. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und/ oder gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 bis S. 3, § 14 Abs. 2 zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur – verpflichtet ist. Mediaservice Behrenz kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Mediaservice Behrenz kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich die Mietgegenstände im Ausland befinden.

4. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch durch Mediaservice Behrenz erfolglos geblieben ist oder Mediaservice Behrenz die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß § 6 Abs. 2 S. 5 abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel an Mediaservice Behrenz zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung innerhalb des unter § 6 Abs. 2 genannten Zeitraums jedoch nicht möglich war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde Mediaservice Behrenz zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.

5. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

6. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder anspruchsvoll zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des von Mediaservice Behrenz empfohlenen und angebotenen Fachpersonals, steht dem Kunden ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.

7. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch Mediaservice Behrenz erfolgt, hat der Mieter Mediaservice Behrenz zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Mediaservice Behrenz haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände. Auf Wunsch erhält der Kunde TÜV-Berichte und Baubücher unserer Geräte in Kopie.

§ 7 Schadensersatz

1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch Mediaservice Behrenz bzw. seiner Vertreter beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet Mediaservice Behrenz darüber hinaus auch dann, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines Mitarbeiters oder Vertreters oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Mediaservice Behrenz oder seiner gesetzlichen Vertreter verursacht worden sind.

2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.

3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für den Verkauf von Gegenständen (III).

§ 8 Verpflichtung und Haftung

Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 7 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Mitwirkende, Zuschauer etc.) auch für deliktische* Ansprüche zugunsten von Mediaservice Behrenz zu vereinbaren. Soweit Mediaservice Behrenz infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde Mediaservice Behrenz von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.

*) = Ansprüche aus verbotener Tat.

§ 9 Pflichten des Kunden während der Mietzeit

1. Der Kunde hat alle Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde kein Betreuungspersonal von Mediaservice Behrenz gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen. Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauchs entstandenen Mängel unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, ist der Betrieb unverzüglich einzustellen. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.

2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigem Personal transportiert, aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Sollten Gegenstände ohne Personal von Mediaservice Behrenz angemietet werden, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien- und Vorschriften zu sorgen.

3. Der Kunde muss während der Nutzung der Mietgegenstände eine störungsfreie Stromversorgung gewährleisten. Für Schäden infolge von Stromausfall, -unterbrechungen oder – schwankungen haftet der Kunde.

§ 10 Versicherung

1. Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.

2. Vereinbaren beide Parteien, dass Mediaservice Behrenz die Versicherung übernimmt, hat der Kunde Mediaservice Behrenz die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt Mediaservice Behrenz die Versicherung nicht, hat der Kunde Mediaservice Behrenz den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.

§ 11 Rechte Dritter

Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, Mediaservice Behrenz unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Maßnahmen zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe Mediaservice Behrenz betreffen.

§ 12 Kündigung von Mietverträgen

1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien ausschließlich aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für ggf. vereinbarte Zusatzleistungen.
2. Zugunsten von Mediaservice Behrenz liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn

a) sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;

b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;

c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.

§ 13 Rückgabe der Mietgegenstände

1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager von Mediaservice Behrenz während des in § 6 Abs. 2 genannten Zeitraum spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände sowie Zubehör.

2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von Mediaservice Behrenz abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung. (Rücknahmeschein) Mediaservice Behrenz behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde Mediaservice Behrenz hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.

4. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Geräten oder Zubehör hat der Kunde Mediaservice Behrenz den Neuwert zu erstatten, es sei denn, der Kunde weist nach, dass Mediaservice Behrenz kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 14 Langfristig vermietete Gegenstände

1. Sofern die vereinbarte Mietzeit mehr als acht Wochen beträgt oder der Kunde die Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als acht Wochen in Besitz hat, gelten ergänzend die Bestimmungen der Absätze 2 und 3:

2. Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und soweit erforderlich auch die Instandsetzung der Mietgegenstände.

3. Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbstständig und auf eigene Kosten durchzuführen. Mediaservice Behrenz erteilt auf Wunsch des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.

4. Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 2 und 3 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist Mediaservice Behrenz ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.


III. Verkauf von Gegenständen

§ 1 Lieferung

1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, bestimmt Mediaservice Behrenz die Art und Weise des Transportes, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Transportmöglichkeit gewählt wird.

2. Mediaservice Behrenz darf Bestellungen in Teillieferungen erfüllen, die jeweils gesondert zu bezahlen sind. Wird die Bezahlung einer Teilmenge durch den Kunden verzögert, so kann Mediaservice Behrenz die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen.

3. Liefertermine und Lieferfristen müssen von Mediaservice Behrenz ausdrücklich schriftlich bestätigt werden und gelten nur als annähernd vereinbart. Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Ware bis zu seinem Ablauf das Lager von Mediaservice Behrenz verlassen hat oder die Versandbereitschaft signalisiert wurde.

4. Bei höherer Gewalt, Streiks, Rohstoffknappheit oder Betriebsstörungen verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend. In diesem Fall oder wenn Umstände bei den Lieferanten von Mediaservice Behrenz eintreten, die zu einer Verzögerung der Leistung führen und die Ware von Mediaservice Behrenz nicht zu beschaffen ist, ist Mediaservice Behrenz berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Kunden hat Mediaservice Behrenz sich zu äußern, ob Mediaservice Behrenz vom Rücktrittsrecht Gebrauch macht oder innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist liefern wird. Der Kunde ist seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt verstrichen ist.

5. Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferzeit stehen dem Kunden nur zu, wenn er Mediaservice Behrenz eine Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und die Lieferzeitüberschreitung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Mediaservice Behrenz beruhen. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet Mediaservice Behrenz darüber hinaus auch dann, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines Mitarbeiters oder Vertreters oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Mediaservice Behrenz oder seiner gesetzlichen Vertreter verursacht worden sind.

§ 2 Gefahrübergang

1. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versandkauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur bzw. den Transportausführenden über.

2. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versandkauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über.

3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

§ 3 Zahlungsbedingungen

1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen von Mediaservice Behrenz innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware ohne jeden Abzug auszugleichen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

2. Sollte der Zahlungsverzug eintreten, also die Zahlung nicht in der unter Abs. 1 genannten Frist erfolgen, dann gelten die Mietpreisbedingungen ( Ziff. II ) von Mediaservice Behrenz vom Tag der Lieferung bis zum Tag der Zahlung. Der Kaufpreis bleibt davon unberührt. Lediglich Verzugszinsen werden dann nicht zusätzlich berechnet.

3. Im Übrigen gilt die Regelung unter Ziff. II § 5 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB behält sich Mediaservice Behrenz das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB behält sich Mediaservice Behrenz das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsverbindung vor.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, Mediaservice Behrenz einen Zugriff Dritter auf die Ware etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaigen Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde Mediaservice Behrenz unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

4. Mediaservice Behrenz ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen.

5. Ist der Kunde Unternehmer, so ist er berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt Mediaservice Behrenz bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Mediaservice Behrenz nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Mediaservice Behrenz behält sich jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, soweit der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag von Mediaservice Behrenz. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die Mediaservice Behrenz nicht gehören, so erwirbt Mediaservice Behrenz an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von Mediaservice Behrenz gelieferten Ware zu den sonstigen Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, Mediaservice Behrenz nicht gehörenden Gegenständen, vermischt wird.

§ 5 Gewährleistung

1. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung ein Jahr, für neu hergestellte Sachen zwei Jahre beträgt. Schadensersatzansprüche für Mängel an gebrauchten Sachen, einen fach- und sachgemäßen Umgang voraussetzen, verjähren in einem Jahr.

2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände an einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung von Mediaservice Behrenz. § 444 BGB (Haftungsausschluss) bleibt unberührt.

3. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, leistet Mediaservice Behrenz für Mängel neuer Gegenstände mit folgender Maßgabe Gewähr:

3a. Die Gewährleistung umfasst zunächst ausschließlich nach Wahl von Mediaservice Behrenz die Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

3b.Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung Kaufpreisminderung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

3c.Der Unternehmer muss den Mangel innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war nicht erkennbar. Zeigt sich ein Mangel später, muss dieser ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen schriftlich angezeigt werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

3d.Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

3e.Bei Unternehmern im Sinne von § 14 BGB gilt als Beschaffenheit der Ware nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Werbung oder Anpreisungen des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

§ 6 Schadensersatz

1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der von Mediaservice Behrenz beruhen. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet Mediaservice Behrenz darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten verursacht worden sind.

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiterhin gelten die Haftungsbeschränkungen nicht Mediaservice Behrenz zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.


Besondere Mietbedingungen (BMB)


1. Neben unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere auch unsere Besonderen Mietbedingungen für: Festzelte & Pavillons, Spielgeräte und Luftspielgeräte, welche wir Ihnen gern auf Wunsch vor Vertragsabschluss zusenden.

2. Die Besonderen Mietbedingungen sind bei Anmietung unabdingbarer Vertragsbestandteil.

3. Liegt den jeweiligen Besonderen Mietbedingungen eine Gebrauchsanweisung bei, ist diese ebenfalls Vertragsbestandteil und unbedingt zu befolgen.

Stand der AGB & BMB: 01.01.2024

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